MSC-Satzung - MSC-Ewitte

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MSC-Satzung

Rechtliches

Satzung des MSC - Erwitte e. V.


§ 1
1. Der Club trägt den Namen
Modellflug - Sport- Club
Erwitte e.V.

2. Der Sitz des Clubs ist 59597 Erwitte.

3. Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht in Lippstadt erfolgt.

4. Der Club ist ordentliches Mitglied des Deutschen Aero Club Landesverband Nordrhein - Westfalen e.V. und somit über mittelbares Mitglied des Deutschen Aero Club e.V. Durch seine Mitgliedschaft hat der Club deren Satzungen und gegebene Ordnungen anerkannt.


§ 2
Zweck des Clubs

1. Der Club ist ein Zusammenschluß von Modellfliegern auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluss jeder politischen, militärischen, militärähnlichen oder gewerblichen Betätigung. Er ist konfessionell neutral.

2. Förderung des Modellflug - Sport - Gedankens.

3. Förderung und Organisation von Wettbewerben, Trainingsveranstaltungen, Teilnahme an Meisterschaften, Abhalten von Modellbaukursen.

4. Ein besonderes Ziel des Clubs ist es die Erfassung der Jugend in seiner Jugendgruppe zum Zweck gemeinnütziger Jugendpflege und Jugendarbeit.


§3
Geschäftsjahr

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine durch Ausgaben, die den Zweck des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Mitglieder

Der Club besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern



§5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung der Mitgliedschaft sind:
a) Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
b) Anerkennung der bestehenden Satzung und Ordnung des Clubs
c) Die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge.

2. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Club sowie den Luftsport unterstützen will.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Luftsport oder dem Club gegenüber verdient gemacht haben.

4. Durch die Aufnahme in den Club erwerben die Mitglieder die mittelbare Mitgliedschaft des Deutschen Aero Club e.V. Landesverband Nordrhein - Westfalen und über diesen die mittelbare Mitgliedschaft des Deutschen Aero Club e.V.

5. Über die Höhe des Aufnahmebeitrages, des jährlichen Mitgliedsbeitrages, sowie des Zahlungstermins entscheidet die jährliche stattfindende Jahreshauptversammlung.


§6
Austritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Club ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich bis zum 30. September mitgeteilt werden. Andernfalls bleiben die dem Mitglied aus der Clubzugehörigkeit erwachsenen Zahlungsverpflichtungen für das folgende Geschäftsjahr bestehen.

2. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben dem Club gegenüber bestehen. Sie sind gerichtlich einklagbar.

3. Die Zugehörigkeit zum Club erlischt:
a) durch Austrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch zwischenzeitliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte


§7
Ausschluss aus dem Club

1. Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes durch schriftlich begründeten Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es:
a) das Ansehen oder die Interessen des Clubs oder des Deutschen Aero Clubs schädigt
b) trotz erfolgter Aufforderung, zugestellt durch eingeschriebenen Brief des geschäftsführenden Vorstandes, seinen Verpflichtungen nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist.
c) gegen die Satzung oder Ordnung des Clubs schuldhaft verstößt.

Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

2. Den Ausschlussbeschluss teilt der erste Vorsitzende des Clubs dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb vier Wochen unter Darlegung der Gründe beim Ehren- und Schlichtungsausschluss des Clubs, durch eingeschriebenen Brief Berufung einlegen.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Ehren- und Schlichtungsausschuss.

3) Wird der Berufung stattgegeben, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhören beider Parteien. Die Versammlung ist beschlussfhig, wenn mindestens 1/3 der Clubmitglieder anwesend sind, Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.


§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Versammlungen des Clubs nach Maßgabe dieser Sitzung.

2. die Mitglieder haben die Pflicht:
a) Die Satzung und die Ordnung des Clubs, sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.
b) Die beschlossenen Beiträge pünktlich zu leisten.
c) Die festgelegten Arbeitsstunden zu leisten oder ersatzweise in bar abzugelten.
d) Alle Einrichtungen des Clubs zu pflegen.
e) Das Ansehen des Clubs nicht zu schädigen.

3) Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Clubs zu nutzen.


§9
Jugendgruppe

1. In der Jugendgruppe des Clubs werden alle Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren zusammengefasst und sind dadurch mittelbares Mitglied der Luftsportjugend des Deutschen Aero Clubs Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

2. Der Jugendgruppenleiter wird von den Jugendlichen selbst gewählt. In Jugendfragen ist er Mitglied des Vorstandes.

3. Der Vorstand zusammen mit dem Jugendgruppenleiter stellen zu Anfang des Jahres jeweils ein die Jugendlichen betreffendes Schulungs- und Wettbewerbsprogramm auf, das mit Unterstützung der übrigen Clubmitglieder durchzuführen ist.

§10
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1.1. Geschäftsführender Vorstand:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart

1.2. Weitere Vorstandsmitglieder:
e) Flugleiter
f) Platzwart
g) Jugendgruppenleiter

2. Vertretungsberechtigt für den Club, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB sind einzeln:
a) 1. Vorsitzender
b) Geschäftsführer
c) Kassenwart

3. Zeichnungsberechtigt für die zu verwaltenden Clubmitglieder sind einzeln folgende Vorstandsmitglieder:
a) Kassenwart
b) Geschäftsführer

4. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, jedoch immer mindestens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

5. Als Vorstandsmitglieder wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

6. Der geschäftsführende Vorstand erlsst eine Geschäftsverordnung durch welche eine verantwortliche Führung und ordnungsgemäße Verwaltung gesichert werden.


§11
Versammlungen

1. Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich mit normalen Brief einzuladen.

3. Anträge der Clubmitglieder zur Tagesordnung sind dem geschäftsführendem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

4. Befugnisse der Jahreshauptversammlung:
a) Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der jährlichen Beiträge und Umlagen
c) Festsetzung der Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages
d) Wahlen nach §10, §13 und §14
e) Anträge
f) Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung

5. Auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Antrag von mindestens zehn Clubmitglieder, kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
Einladung und Antragstellung gemäß Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen.


§12
Beschlussfassung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Für alle anderen Beschlüsse genügt einfacher Mehrheitsbeschluss.

2. Die Beschlüsse, welche die Versammlung fasst, sind im Wortlaut im Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.


§13
Rechnungsprüfer und Jahresabrechnung

1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.

2. Die Jahresabrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

3. Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich über die Entlastung des Vorstandes.



§14
Ehren- und Schlichtungsausschluss

1. Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, oder den Mitgliedern untereinander nicht anderweitig beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der streitenden Parteien oder auf Anordnung des Vorstandes, die streitenden Parteien verpflichtet, sich dem Spruch des Ehren- und Schlichtungsausschlusses zu unterwerfen.

2. Der Ausschluss besteht aus drei von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Clubmitgliedern.
Es können nur volljährige Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören und möglichst langjährige Mitglieder des Clubs sind.
Die Mitglieder des Ausschusses besitzen das Vertrauen der übrigen Clubmitglieder und werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Ehren- und Schlichtungsausschuss entscheidet unter Anlehnung an die Satzung und die bestehenden Ordnungen des Clubs nach freiem Ermessen und gibt sich einen Geschäftsordnung.

4. Die streitenden Parteien haben sich zum Gegenstand der Meinungsverschiedenheit vollständig zu erklären und alle für eine sachgerechte Beurteilung des Streitfalles notwendigen Unterlagen beizubringen.


§15
Versicherungen

Der Vorstand ist verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen und aufrecht zu halten:

1. Bei satzungsgemäßer Tätigkeit:
a) eine Vereinshaftpflichtversicherung, die eine Platzhalterhaftpflicht und die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder umfasst,
b) ein Unfallversicherung bei satzungsgemäßer Tätigkeit der Mitglieder.

2. Bei Versicherungen ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

3. Der Umfang der Versicherungen und die Höhe des Versicherungsschutzes richten sich jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§16
Auflösung

1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder des Clubs anwesend sind und mit 3 / 4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer für die Auflösung stimmen.

2. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheidet.

3. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Stadt Erwitte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Erwitte , den 15.09.1990

Der Vorstand

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